Kommunaler Wärmeplan (KWP)
Bürgerinformation zur Kommunalen Wärmeplanung
(Stand: 13.08.2026)
Auch Karlsdorf-Neuthard geht nun den nächsten großen Schritt in der Wärmewende voran: Nachdem der Gemeinderat am 25. November 2025 einstimmig die kommunale Wärmeplanung beschlossen hat, wurde diese nun vom Fördermittelgeber freigegeben. Damit erfüllt Karlsdorf-Neuthard die inzwischen vorhandene gesetzliche Pflicht zur Wärmeplanung bereits jetzt, rund zwei Jahre vor Ablauf der Frist Mitte 2028.
Die Wärmeplanung ist zwar nicht verbindlich, bietet aber ein klares Zielbild für die Wärmewende. Nach intensiven Abstimmungen mit der Verwaltung, dem Gemeinderat und weiteren Akteuren sollen folgende Maßnahmen in den kommenden Jahren prioritär angegangen werden:
- Prüfung einer Erweiterung der PV-Anlage auf der Freifläche in Karlsdorf-Neuthard
- Aufbau einer erneuerbaren Wärmeversorgung der Schönbornschule und angrenzender Kindergärten in Karlsdorf
- Aufbau einer erneuerbaren Wärmeversorgung der Sebastianschule in Neuthard
- Sensibilisierung der Akteure
- Gasnetztransformation der Netze Südwest
Im nächsten Schritt soll nun konkretisiert werden, welche Vorhaben wann umgesetzt werden. Geplant ist, in den kommenden Jahren kontinuierlich an den Maßnahmen zu arbeiten. Hierfür steht die Umwelt- und Energieagentur Kreis Karlsruhe der Kommune wie bisher unterstützend zur Seite.
Dokumentation Kommunale Wärmeplanung Karlsdorf-Neuthard
Warum hat die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard eine Wärmeplanung erstellt?
Nach dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz, WPG) sind Kommunen verpflichtet, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen. Die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard hat diese Aufgabe wahrgenommen und einen Wärmeplan erarbeitet. Ziel der Wärmeplanung ist es, eine strategische Grundlage für die zukünftige, klimafreundliche Wärmeversorgung im Gemeindegebiet zu schaffen und Potenziale für eine nachhaltige Wärmeversorgung aufzuzeigen.
Welche Informationen enhält die Wärmeplanung?
Die Wärmeplanung ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 20 WPG eine rechtlich unverbindliche, strategische Planung. Sie zeigt auf, wie sich die Wärmeversorgung in der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard künftig entwickeln kann. Dabei werden Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen, die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme sowie Potenziale zur Senkung des Wärmebedarfs betrachtet.
Der Planungsprozess umfasste insbesondere folgende Schritte:
- Bestandsanalyse: Erfassung der aktuellen Wärmeversorgung und des Wärmebedarfs.
- Potenzialanalyse: Untersuchung von Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz.
- Gebietseinteilung und Entwicklungsszenarien: Bewertung möglicher zukünftiger Versorgungsformen für verschiedene Bereiche der Kommune.
- Umsetzungsstrategie: Entwicklung von Maßnahmen und Empfehlungen für die langfristige Transformation der Wärmeversorgung.
Die Ergebnisse dieser Analysen sind im kommunalen Wärmeplan dokumentiert und geben einen Überblick über mögliche Entwicklungspfade hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung.
Welche Informationen enthält die Wärmeplanung nicht?
Die Wärmeplanung zeigt strategische Möglichkeiten für die zukünftige Wärmeversorgung auf. Sie stellt jedoch keine konkrete Ausführungs- oder Detailplanung dar und ersetzt weder die Planung einzelner Wärmenetze noch die Entscheidung über individuelle Heizungsanlagen oder Gebäudesanierungen. Aus der Wärmeplanung ergeben sich keine unmittelbaren Verpflichtungen für Grundstücks- oder Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer.
Wie wurde die Wärmeplanung erstellt?
Die Wärmeplanung wurde seit Dezember 2024 in enger Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard, dem Gemeinderat, der Umwelt- und Energieagentur Kreis Karlsruhe (UEA) sowie weiteren relevanten Akteuren erarbeitet. Die Ergebnisse wurden in einem kommunalen Wärmeplan zusammengeführt und vom zuständigen Gremium beschlossen.
Was bedeutet die Wärmeplanung für Bürgerinnen und Bürger? Muss ich meine Heizung tauschen?
Aus der Wärmeplanung selbst ergeben sich keine Verpflichtungen. Der Wärmeplan hat gemäß § 23 Abs. 4 WPG keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.
Unabhängig davon müssen jedoch die Vorgaben des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) eingehalten werden. Durch das GModG entfällt die bisherige 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien beim Neueinbau von Heizungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Stattdessen sieht das Gesetz vor, dass bei neu eingebauten fossilen Heizungsanlagen der Anteil erneuerbarer beziehungsweise klimaneutraler Energieträger schrittweise erhöht werden muss. Wird nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine Heizungsanlage neu eingebaut, die mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass die bereitgestellte Wärme zunehmend aus erneuerbaren oder klimaneutralen Energieträgern erzeugt wird. Hierfür gelten laut § 43 folgende Mindestanteile:
- ab dem 1. Januar 2029: mindestens 10 %
- ab dem 1. Januar 2030: mindestens 15 %
- ab dem 1. Januar 2035: mindestens 30 %
- ab dem 1. Januar 2040: mindestens 60 %
Die erforderlichen Anteile können insbesondere durch den Einsatz von Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas sowie grünem, blauem, orangem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erfüllt werden.
Ausnahmen gelten für Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, welche nach dem Stand der Technik nicht erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich nicht vertretbar sind (vgl. § 5 GModG).
