Öffentliche Bekanntmachungen | 05.09.2025

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes

Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Landtagswahl am 8. März 2026

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

Den Betroffenen ist gegen die Übermittlung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt.

Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – bei der Gemeindeverwaltung Karlsdorf-Neuthard – Bürgerbüro, Amalienstr. 2 A, 76689 Karlsdorf-Neuthard bis zum 30.09.2025 eingelegt werden.

Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit, d. h. bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.

Karlsdorf-Neuthard, den 05.09.2025

gez. Harald Weschenfelder, 1. Bürgermeister-Stellvertreter