Öffentliche Bekanntmachungen | 06.06.2025
Gemeinde Karlsdorf-Neuthard
Landkreis Karlsruhe
Satzung
über die Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans
„Nachverdichtung Karlsdorf Südost, 1. Änderung“
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 03.06.2025 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB „Nachverdichtung Karlsdorf Südost, 1. Änderung“ hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard in öffentlicher Sitzung am 03.06.2025 eine Veränderungssperre nach § 14, 16 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) erlassen.
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Anordnung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nachverdichtung Karlsdorf Südost, 1. Änderung“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beigefügten Lageplan mit dem gleichen Geltungsbereich wie der Bebauungsplan „Nachverdichtung Karlsdorf Südost, 1. Änderung“ vom 03.06.2025 festgelegt. Der Lageplan wird Bestandteil dieser Satzung über die Veränderungssperre.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) Keine erheblichen oder wesentlichen wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig vorgenommen werden;
c) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
2) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine Überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde.
§ 4
In Kraft treten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 GemO in Kraft.
§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Karlsdorf-Neuthard, den 04.06.2025
Sven Weigt,
Bürgermeister
Anlage/Bestandteil der Satzung: Abgrenzungsplan vom 03.06.2025
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