Öffentliche Bekanntmachungen | 06.06.2025

Gemeinde Karlsdorf-Neuthard

Landkreis Karlsruhe

Satzung

über die Veränderungssperre für das Gebiet des künftigen Bebauungsplans

„Bahnhofstraße/Friedenstraße, 1. Änderung“

Zur Sicherung des mit Beschluss vom 03.06.2025 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB „Bahnhofstraße/Friedenstraße, 1. Änderung“ hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard in öffentlicher Sitzung am 03.06.2025 eine Veränderungssperre nach § 14, 16 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) erlassen.

§ 1 Anordnung der Veränderungssperre

Anordnung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Bahnhofstraße/Friedenstraße, 1. Änderung“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beigefügten Lageplan mit dem gleichen Geltungsbereich wie der Bebauungsplan „Bahnhofstraße/Friedenstraße, 1. Änderung“ vom 03.06.2025 festgelegt.

Der Lageplan wird Bestandteil dieser Satzung über die Veränderungssperre.

§ 3 Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre

1. Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

    a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

    b) Keine erheblichen oder wesentlichen wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- und anzeigepflichtig vorgenommen werden;

    c) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind und deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

2. In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.

Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4 Inkrafttreten

Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 3 GemO in Kraft.

§ 5 Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Karlsdorf-Neuthard, den 04.06.2025

Sven Weigt

Bürgermeister

Anlage/Bestandteil der Satzung: Abgrenzungsplan vom 03.06.2025

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