Informationen über den gemeindlichen Vollzugsdienst

Kommunaler Ordnungsdienst bei der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard

Herr Ralf Sommert, unser Mitarbeiter im Gemeindevollzugsdienst der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard.
Seine Hauptaufgaben umfassen die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die Ahndung allgemeiner Ordnungsverstöße und die Überwachung der Regelungen der polizeilichen Umweltschutz-Verordnung. Besonderes Augenmerk wird auf das Parkverhalten gelegt, wobei alle Verkehrsteilnehmer gebeten werden, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zu beachten.
Weitere Aufgabengebiete des Gemeindevollzugsdienstes werden unter anderem sein: Überwachung der Verkehrsverbote auf Feld- und Waldwegen, sonstigen beschränkt öffentlichen Wegen, Vollzug der Vorschriften über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Vollzug der Vorschriften zur Bewirtschaftung und Pflege von Grundstücken, Vollzug der Vorschriften über Anschläge und unerlaubtes Plakatieren.    
Seit dem 01.01.2023 wird Herr Sommert seine Tätigkeit als Kommunaler Ordnungsdienst (KOD) mit erweitertem Aufgabenfeld fortsetzen. Nach erfolgreicher Absolvierung einer Schulung, hat Herr Sommert alle erforderlichen Befugnisse erlangt. Der KOD wird eine zentrale Rolle bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Verwarnungen einnehmen und sich neben den bereits genannten Aufgaben auch um Umweltschutz, Feldschutz, Veterinärwesen sowie die Kontrolle von Lärmbelästigungen, illegal abgestelltem Müll, Einhaltung der Jagdvorschriften, Überwachung von Spielplätzen und Bekämpfung von Falschparkern kümmern.

Kommunaler Ordnungsdienst Herr Ralf Sommert

Dienstanweisung

Aus der hinterlegten Dienstanweisung (1,2 MiB) können Sie ersehen, welche Aufgaben dem gemeindlichen Vollzugsbeamten übertragen wurden.

Sachstandsbericht

Anläßlich der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 04.07.2017 wurde anhand einer Präsentation (2,4 MiB)der aktuelle Sachstand dargestellt.

Ahndung von Parkverstößen

Wie bereits mehrfach im Mitteilungsblatt sowie auf der Homepage veröffentlicht, werden Verstöße im ruhenden Verkehr konsequent durch unseren Kommunalen Ordnungsdienst Herr Sommert geahndet. Aufgrund unterschiedlicher Rückmeldungen und Beanstandungen aus der Bevölkerung möchten wir nochmals kurz auf die maßgeblichen Sachverhalte eingehen.

Nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO darf die maximale Breite von Fahrzeugen 2,55 Meter nicht überschreiten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand (rechts und links) jeweils 25 cm betragen muss. Daraus ergibt sich eine Mindestfahrbahnbreite von 3,05 Meter. Diese gewährleistet die Durchfahrt von Krankenfahrzeugen, Müllabfuhr, etc.

Beim (geduldeten) Parken eines Fahrzeuges auf dem Gehweg muss für Rollstuhlfahrer, gehbehinderte Fußgänger mit Rollator und Fußgänger mit Kinderwagen ausreichend Platz vorhanden sein. Das gleiche gilt für Kinder bis 8 Jahren, die lt. StVO beim Fahrradfahren den Gehweg benutzen müssen (Kinder bis 10 Jahren können den Gehweg benutzen). Die Gemeinde Karlsdorf-Neuthard sieht hierfür eine Gehwegrestbreite von einem Meter als Mindestmaß vor.
Zusammenfassend sind beim Parken folgende wesentliche Kriterien zu beachten:

- Wenn die erforderliche Gehwegrestbreite von 1 m nicht eingehalten werden kann, ist das Parken verboten.
- Es ist demnach darauf zu achten, beim Parken auf dem Gehweg neben der erforderlichen Restbreite von einem Meter auch gleichzeitig die Fahrbahnmindestbreite von 3,05 m einzuhalten.
- Dies gilt insbesondere auch dann, wenn auf der Gegenseite bereits ein Fahrzeug parkt.

Das Argument, man hätte nur deshalb auf dem Gehweg zugeparkt (Restbreite unter 1 m), weil gegenüber bereits ein Fahrzeug geparkt hat, ist daher nicht statthaft. Das eigene Fahrzeug ist in diesem Fall in ausreichender Entfernung korrekt zu parken.
Aus § 12 Abs. 4 StVO leitet sich zudem ein Rechtsparkgebot ab (Ausnahme Einbahnstraße). Ein Verstoß gegen diese Regelung (im Volksmund auch „Parken gegen die Fahrtrichtung“ genannt) wird ebenfalls geahndet.

Überwachung des ruhenden Verkehrs hat begonnen - Bei Verstößen erfolgen kostenpflichtige Verwarnungen

Der umfangreiche Aufgabenkatalog umfasst unter anderem auch die Überwachung des ruhenden Verkehrs in besonders neuralgischen Bereichen, wie zum Beispiel:
 
- im Haltverbotauf
- auf Geh- und Radwegen
- im 5-Meter-Bereich von Kreuzungen und Einmündungen
- auf Fußgängerüberwegen oderin Feuerwehrzufahrten

Dem Schutz der "schwächsten" Verkehrsteilnehmer, wie Fußgänger, Radfahrer und speziell Kinder wird ein absoluter Vorrang eingeräumt.


Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr:

Parkverstöße werden in der Regel mit Hilfe mobiler Datenerfassungsgeräte vor Ort aufgenommen und in ein EDV-Verfahren eingelesen. Die Aufnahme des Parkverstoßes wird regelmäßig durch einen Hinweiszettel angezeigt und am Fahrzeug angebracht.

Üblicherweise wird dieser Hinweiszettel, der allein noch kein Bußgeldverfahren in Gang setzt, auch als "Strafzettel" oder "Knöllchen" bezeichnet.

Dieses Verfahren stellt rechtlich eine schriftliche Verwarnung mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 5 bis 55 Euro (Verwarnungsgeldangebot) dar. Die Verwarnung ist ein wichtiges Verkehrserziehungsmittel, welches dazu dient, Verkehrsteilnehmer an die Beachtung der Verkehrsvorschriften zu erinnern und begangene geringfügige Verkehrsverstöße schnell und ohne erheblichen Verwaltungsaufwand zu ahnden. Es ist ein für beide Seiten - Betroffener und Behörde - kostengünstiges informelles Vorverfahren. Die Höhe des Verwarnungsgeldes richtet sich dabei nach der Bedeutung des Parkverstoßes und ist in einem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog geregelt.

Das Verwarnungsgeldangebot muss innerhalb einer Woche angenommen, das heißt bezahlt werden. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der Gemeindekasse. Wird das Verwarnungsgeld bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen. Gegen ein Verwarnungsgeldangebot gibt es kein Rechtsmittel, dies bedeutet, dass ein Einspruch rechtlich nicht wirksam ist.

Wird das Verwarnungsgeldangebot nicht angenommen, bzw. das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt oder erlauben die Angaben zur Sache nicht die Rücknahme der Verwarnung, beginnt ein förmliches, mit zusätzlichen Kosten verbundenes Bußgeldverfahren. Dann wird entweder ein Bußgeldbescheid gegen den Verantwortlichen für den Parkverstoß oder ein Kostenbescheid gegen den Halter des Fahrzeugs erlassen. Gegen den Bußgeld- bzw. Kostenbescheid kann Rechtsmittel eingelegt werden.

Das förmliche Bußgeldverfahren wird von der zentralen Bußgeldstelle des Landratsamtes Karlsruhe (Amts für Straßenverkehr, Ordnung und recht) durchgeführt.

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